die Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow funktioniert Gesetze um, wie sie diese braucht, alles zu Lasten des Kindeswohl


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  • Richterin Gebhardt, Abteilung 22, Amtsgericht Pankow/Weißensee - verdreht Gesetze ins Umgekehrte

    es ist wohl nicht angebracht, dass eine Richterin sich von persönlichen Befindlichkeiten treiben läßt - und richterliche Handlungen nicht mehr nach "Recht und Gesetz" ausrichtet. Durch dieses Verhalten wird der Rechtsstaat unterwandert. In der Demokratie sollte das Handeln nach "Recht und Gesetz" das Normale sein, dies ist im AG Pankow/Weißensee schon lange nicht mehr gesichert


    Meine Meinung :

    Richterin Gebhardt, Amtsgericht Pankow/Weißensee, sollte nie wieder über Kindeswohl zu befinden haben.


    Gesetze zu einstweiligen Anordnung im FamFG

    § 51 - Verfahren
    (1) 1Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 2Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.
    (2) 1Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. 2Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 3Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.
    (3) 1Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. 2Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. (4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

    § 54 - Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
    (1) 1Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. 2Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 3Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.
    (2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
    (3) 1Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. 2Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig. (4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

    § 55 - Aussetzung der Vollstreckung
    (1) 1In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
    (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.


    Beschluß der Richterin Gebhardt vom 2019.06.11




    Beschluß der Richterin Gebhardt vom 30.10.19 im Verfahren 22 F 3599/19



    Basis dieses Verfahren ist :

    Taten der Mutter :

    - nach der Geburt des Kindes wird die Mutter verbal und körperlich gewalttätig
    - April 2016 erfolgen Schläge und Würgen gegen den Vater mit dem Ergebnis 5 Wochen Krankschreibung
    - droht beim Vater mit erweiterten Suizid - alle Gewalttaten der Mutter erfolgten bei Anwesenheit des Kindes
    - Schlagen des Kindes wegen genervt sein - nach der Trennung und des Aufenthaltes des Kindes beim Vater Beeinflussungen des Kindes durch die Mutter
    - Mutter macht heimlich unbegleitete Umgänge statt die vereinbarten begleiteten Umgänge
    - Mutter beleidigt und verleumdet den Vater und seine Verwandten insbesondere vor dem Kind
    - Mutter fotografiert und filmt das Kind in Posen
    - läuft mit dem fast unbekleidetem Kind bei 10° und Orkan durch Berlin
    - die Mutter schläft mit dem jetzt fast 6 jährigen Mädchen in einem Bett
    - wenn die Mutter Po und Muschi von der Tochter sieht, muß sie mit den Zähnen knirschen
    - die Mutter lehnt alle Beratungen ab
    - Mutter will die neue Kita kündigen, um den Vater zu erpressen


    Die Behörden tolerieren das Brechen der Vereinbarungen durch die Mutter und fördern dieses Verhalten mit dem Ziel, ihre Fehler nicht verantworten zu müssen. Das Verhalten der Richterin ist nur noch zum Schaden des Kindeswohles von ihren persönlichen Befindlichkeit bestimmt, weil der Vater eine Ablehnung gegen ihre Person gestellt hat, jegliches rechtliche Gehör wird verweigert, eine Stellungnahme zu einem untragbaren Gutachten wird verhindert. Verfahren werden verzögert, Anträge nicht bearbeitet und Entscheidungen in eigener Sache realisiert.

    die Zusammenhänge können der Webseite hjwellmann.de entnommen werden.

    die Mutter kündigt sofort ihre Arbeit, als sie die Unterstützung vom Jugendamt erhalten hat, und hat offensichtlich auch nicht vor, eine Tätigkeit aufzunehmen. Aber es wird Unterhalt vom Vater gefordert, obwohl er 45 % das Kind im Haushalt versorgt und auch alle finanziellen Kosten dafür trägt und eine entspr. Wohnung vorhalten muß.

    der Beschluß vom 11.6.19 entsteht ohne Berücksichtigung von irgendwelchen tatsächlichen Verhältnissen, obwohl schon ein Hauptverfahren anhängig ist.

    Der Beschluss der Richterin Christina Gebhardt vom 11.6.19 ist rechtsbeugend und gewährt dem Vater kein rechtliches Gehör.

    Hierzu wurde im Antrag vom 20.6.19 konkret begründet.

    Die Richterin hat dem Antragsteller keine Möglichkeit des Einflusses gegeben. Der Antragsteller hat den Antrag nicht zur Stellungnahme erhalten. Es konnte auch keine Einlassungen zur Thematik abgegeben werden. Den Antrag vom 20.6.19 hat die Richterin Gebhardt über 4 Monate nicht bearbeitet und damit erheblich die Verfahrensführung verzögert.
    Weiterhin wurde mit Beschluss vom 30.10.19 , die Anträge auf Abänderung des Beschlusses vom 11.6.19 und die Vollziehungsaussetzung, zurückgewiesen, aber der eigentliche Antrag der PKH – Gewährung wurde nicht behandelt. Damit wird auch das rechtliche Gehör verweigert, da kein Anwalt in das Verfahren eingeführt werden kann und die anwaltliche Beratung bzw. Vertretung verhindert wird.

    In dem Beschluss vom 30.10.19 heißt es :

    Der Antrag des Antragsgegners vom 20.06.2019 auf Abänderung der einstweiligen Anordnung vom 11.06.2019 ist zurückzuweisen, da ein Beteiligter, der die Abänderung einer einstweiligen Anordnung begehrt, die ohne mündliche Verhandlung erlassen worden ist, ausschließlich einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 54 Abs.2 FamFG stellen kann , nicht aber den Antrag auf Abänderung nach § 54 Abs.1 FamFG (Zöller›Feskorn, ZPO, 32. Aufl., Rz. 8 zu §54 FamFG).

    Im § 54 FamFG - Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ist konkret fixiert :

    (1) 1 Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. 2 Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. 3 Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde. (2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

    die Auslegung des Gesetzes durch die Richterin ist nur absurd, denn Kern des § 54 ist :

    - Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern

    - ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

    hierbei ist zu berücksichtigen, dass Anordnungssache und Hauptsache zwei separate Verfahren sind,
    die Richterin nicht zeitnah bzw. gar nicht die die Anträge des Vaters bearbeitet (die Hauptsache Unterhalt seit März 2019 nicht)
    somit ist mit Anhörung in der Anordnungssache neu zu entscheiden, denn es geht um einschneidende Maßnahmen

    Die Ausführungen der Richterin sind unsinnig, denn gesetzlich ist eindeutig geregelt, dass das AG nach Antrag die Anordnungssache aufheben kann. (eine Anhörung ist nicht durchgeführt worden). Da gibt es auch keinen Raum für eine Abänderung von Gesetzen durch irgendwelche Kommentare und persönlichen Auslegungen. Gesetze können nur durch das Parlament geändert werden. Die Richterin hat nicht einmal ein Mindestmaß an Aufklärung betrieben. Durch die Richterin Gebhardt wird bewusst das Hauptsacheverfahren verzögert. Somit ist durch das Hauptverfahren auch keine zeitnahe Behandlung und Änderung möglich. Zum anderen sind die Sachen einstweilige Anordnung und Hauptsacheverfahren separate Verfahren. Somit ist auch eine separate Behandlung der einstweiligen Anordnungssachen nach § 54 durchaus möglich, da beide Verfahren parallel anhängig sein können.

    Weiterhin begründet die Richterin Gebhardt :

    Da der Abänderungsantrag ohne weitere Ermittlungen zurückzuweisen ist, erübrigt sich eine (Vorab-)Entscheidung über den Antrag des Antragsgegners vom 20.06.2019 auf Aussetzung der Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 11.06.2019 gemäß § 55 FamFG. Soweit der An- tragsgegner Vollstreckungsaussetzung bis zur Entscheidung im Hauptsaoheverfahren begehrt, ist der Antrag zurückzuweisen, weil er im Eilverfahren nicht statthaft ist. Die allgemeinen Vollstre- ckungsregeln gemäß § 120 FamFG werden im einstweiligen Anordnungsverfahren durch § 55 FamFG verdrängt.

    Die Richterin missachtet alle konkreten Hinweise des Antrages vom 20.6.19

    Mit der unrechtlichen Argumentation, da ein Abänderungsantrag ohne weitere Ermittlungen zurückzuweisen ist,….. . Die Richterin Gebhardt verletzt hier bewusst § 54 Abs. 1 FamFG .

    (1) 1In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken. 2Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
    (2) Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.

    Die Richterin Gebhardt kehrt hier den Inhalt in Gegenteil um, nur weil es ihr so in den Sinn kommt. Mit anderen Worten, die Richterin gestaltet ihre eigenen Gesetze.

    Die Richterin hat in eigener Sache die Ablehnung mit der unhaltbaren Einschätzung :

    Aufgrund der Zurückweisung des offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchs des Antragsgegners vom 23.07.2019 mit Beschluss vom 30.10.2019 ist die Richterin nicht an der weiteren Bearbeitung der Sache gehindert. § 47 ZPO steht dem nicht entgegen (OLG Hamm, FamRZ 2019, 1150).
    entschieden. Hierzu verweise ich auf den Antrag auf PKH zur Bearbeitung der Beschwerde vom 8.11.19 , da hier eine entspr. Begründung zur Unrechtmäßigkeit der Zurückweisung der Ablehnung gegeben wurde.

    Ein faires Verfahren wird hier von der Richterin aus Sicht des Vaters nicht gewährleistet, was sich aus den persönlichen Befindlichkeiten der Richterin, wegen Befangenheitsgesuche des Vaters, ableitet. Der Beschluß vom 11.6.19 hat mit den tatsächlichen Möglichkeiten des Antragsteller nichts zu tun und ist mutwillig. Auch ist überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Mutter meint, nicht arbeiten zu müssen. Auch wird schon von der Richterin Gebhardt der Beschluß vom 8.11.18 22 F 3123/16 Sorge Wurde schon mutwillig und gegen jede Voraussetzung von der Richterin entschieden. Damit wurde dem Vater unrechtmäßig das Sorgerecht aberkannt. Dem Vater wurde keine Möglichkeit der Stellungnahme zum Gutachten der Frau Sarah Fuchs ermöglicht und auch sonst kein weiteres Gehör gewährt.

    Die Tochter hat bis zu diesem Zeitpunkt beim Vater gewohnt und eine gute Entwicklung genommen. Die gerichtlichen Vereinbarungen wurden von der Richterin nicht durchgesetzt, die Mutter und das Jugendamt haben sich nicht an die Vereinbarungen gehalten. Die Mutter hat sich mehrfach nicht an den Beschluß vom 12.11.18 22 F 6390/17 Umgangsrecht gehalten. Eine Kenntnisnahme durch die Richterin erfolgte nicht. Weiterhin wurde durch den o.g. Beschluß in der Sorge das Kind im Kindeswohl gefährdet, da es bei dem Vater wohnen wollte und noch immer will und die Mutter das Kind massiv beeinflusst negativ gegen den Vater beeinflusst. Auch hier werden Informationen der Vaterseite von der Richterin Gebhardt nicht zur Kenntnis genommen.

    das Amtsgericht Pankow entwickelt sich zur "Gesetz- und Rechtsfreien Zone", um persönliche Interessen durchsetzen zu können


    "Kindeswohl" ist im Amtsgericht Pankow ein Fremdwort .... es braucht nicht beachtet werden ?


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